Beim Hauskauf auf fristen achten
Wenn eine versicherte Sache veräußert wird, ist das bestehende Versicherungsverhältnis nicht automatisch beendet, sondern der Erwerber tritt an der Stelle des Verkäufers mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Versicherungsvertrag ein. Dasselbe gilt übrigens für Schenkungen.
Beim Kauf von Liegenschaften hat jedoch der Käufer das Recht auf eine Kündigung der bestehenden Gebäudeversicherung, sobald der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Die Kündigung muss jedoch innerhalb eines Monats ab Zustellung des Grundbuchbeschlusses erfolgen. Wenn diese Frist versäumt wird, kann der Versicherungsvertrag erst wieder zur Hauptfälligkeit aufgekündigt werden.
ACHTUNG: GRUNDBUCHBESCHLÜSSE BEKOMMT NUR DER NOTAR!
Grundbuchbeschlüsse werden seit einiger Zeit nur noch dem Notar auf elektronischem Wege zugestellt und die Frist zur Geltendmachung des Kündigungsrechtes beginnt für den Käufer somit mit der Zustellung des Beschlusses an den Notar!
Unser Tipp
Behalten Sie unbedingt die Zustellung des Grundbuchbeschlusses an den Notar im Auge bzw. vereinbaren Sie mit Ihrem Notar eine unverzügliche Weitergabe der Information.
Oder noch besser: kommen Sie schon frühzeitig zu uns. Wir beraten Sie nicht nur hinsichtlich Ihrer neuen Gebäudeversicherung sondern behalten auch die Zustellung des Grundbuchbeschlusses im Auge und veranlassen die fristgerechte Kündigung.
Kontaktieren Sie uns!
Das Expertenteam von UVK steht Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Sandra Friesenecker
UVK Privatkundenberaterin
T: 07582 52155-128
E: s.friesenecker@uvk.at

Josip Lukic
UVK Privatkundenberater
T: 07582 52155-151
E: j.lukic@uvk.at

Michaela Reichenpfader
UVK Privatkundenberaterin
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