
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der UVK Waghubinger & Partner GmbH, Kollingerfeld 9, 4563 Micheldorf
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
(im Folgenden “Versicherungsmakler”)
I. ALLGEMEINES
1. Definition
Versicherungsmakler ist, wer im Sinne des § 26 MaklerG (Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler [Maklergesetz – MaklerG]) als Handelsmakler in einer von den Versicherungsunternehmen unabhängigen Weise Versicherungsverträge vermittelt sowie Risikoanalysen und Deckungskonzepte erstellt.
2. Interessenwahrung
Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber gemäß §§ 27 und 28 MaklerG überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
Im Verhältnis zum Versicherer hat der Versicherungsmakler gemäß § 29 MaklerG vorwiegend jene Interessen zu wahren, die auch der Versicherungskunde selbst vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Versicherer gegenüber zu beachten hat. Im Besonderen ist der Versicherungsmakler verpflichtet, den Versicherer bei der Vertragsanbahnung über ihm bekannte oder erkennbare besondere Risiken zu informieren.
Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) sowie auf Basis der mit dem Versicherungskunden vereinbarten Tätigkeiten (durch den Maklerauftrag, Beratungsprotokoll und/oder die Risikoberatungsliste) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für Versicherungskunde und Versicherungsmakler verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei der Abwicklung der Geschäftsfälle.
Die Beratung zu empfohlenen Versicherungsprodukten erfolgt auf Basis einer ausgewogenen Untersuchung des Versicherungsmarktes und wird der Komplexität des angebotenen Versicherungsprodukts und der Art des Kunden entsprechend angepasst (§ 3 Abs 4 Standesregeln für Versicherungsvermittlung).
3. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden und ergänzen den mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.
Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden. Der Versicherungsmakler erklärt, ausschließlich unter Geltung dieser AGB tätig zu werden und Verträge abzuschließen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Versicherungskunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Versicherungsmaklervertrag bzw. dem Beratungsprotokoll gehen der Versicherungsmaklervertrag und das Beratungsprotokoll in dieser Reihenfolge diesen AGB vor. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
Die Interessenwahrung des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz und Gerichtsstand in Österreich beschränkt.
4. Betreuung durch den Versicherungsmakler
4.1. Der Versicherungsmakler ist zur Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und eines angemessenen Deckungskonzeptes sowie zur Erfüllung der in den Standesregeln zum Schutz des Versicherungskunden vorgesehenen Dokumentationspflicht verpflichtet (§ 28 Z 1 MaklerG); Der Versicherungsmakler hat die Solvenz des Versicherers im Rahmen der zugänglichen fachlichen Informationen zu beurteilen, soweit dies bei der Auswahl des Versicherers zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Versicherungskunden im Einzelfall notwendig ist (§ 28 Z 2 MaklerG); der Versicherungsmakler ist zur Vermittlung des nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutzes verpflichtet, wobei sich die Interessenwahrung aus sachlich gerechtfertigten Gründen auf bestimmte örtliche Märkte oder bestimmte Versicherungsprodukte beschränken kann, sofern der Versicherungsmakler dies dem Versicherungskunden ausdrücklich bekanntgibt (§ 28 Z 3 MaklerG).
4.2. Der Versicherungsmakler ist – sofern der Versicherungskunde Konsument (§ 1 KSchG) ist -verpflichtet, diesem die durchgeführten Rechtshandlungen bekannt zu geben und eine Durchschrift der Vertragserklärung auszuhändigen, falls diese schriftlich erfolgte und vom Kunden gewünscht wird. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsmakler gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) weiters verpflichtet, die zugrunde liegende(n) Polizze(n) zu überprüfen und diese dem Versicherungskunden samt den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen auszuhändigen. Gegenüber Unternehmen treffen den Versicherungsmakler diese Pflichten gemäß § 28 Z 4 und 5 MaklerG nur dann, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
4.3. Der Versicherungsmakler ist nur dann zur Erbringung der Tätigkeiten nach § 28 Z 6 (Unterstützung bei Eintritt des Versicherungsfalles) und Z 7 MaklerG (laufende Überprüfung des Versicherungsvertrages) verpflichtet, wenn eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
II. AUFKLÄRUNGS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
1. Informationspflicht des Kunden
1.1. Der Versicherungskunde stellt dem Versicherungsmakler unaufgefordert, rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung, die der Versicherungsmakler zur bestmöglichen Erfüllung seiner Vermittlungstätigkeit benötigt. Diese Informationsverpflichtung gilt auch für das, aufgrund der Verabschiedung der Richtlinie 2002/92/EG am 09.12.2002 durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat, verpflichtende Beratungsprotokoll.
1.2. Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben, insbesondere der Risiken, durch den Versicherungskunden ist ausgeschlossen und wird nicht übernommen.
2. Analyse des zu versichernden Risikos
2.1. Der Versicherungsmakler erstellt auf Basis, der ihm vom Versicherungskunden nach gründlichem Nachfragen erteilten Informationen und den ausgehändigten Unterlagen eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept. Der Versicherungskunde hat an der Risikoanalyse nach Kräften mitzuwirken und sämtliche gefahrerhebliche Umstände mitzuteilen. Insbesondere ist es Aufgabe des Versicherungskunden, die Versicherungssummen korrekt zu ermitteln und dem Versicherungsmakler bekannt zu geben. Die vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
2.2. Der Versicherungskunde hat – da er bezüglich der Kenntnis der Versicherungswerte und etwaiger besonderer Gefahren dem Versicherungsmakler überlegen ist, sämtliche für den Abschluss der gewünschten Versicherungen relevanten Daten wahrheitsgemäß und vollständig bekanntzugeben.
2.3. Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
2.4. Ebenso hat der Versicherungskunde jegliche für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen dem Versicherungsmakler unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntzugeben wie z.B.: Änderung der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung, etc.
3. Keine vorläufige Deckung:
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Versicherungsmakler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt. Der Versicherungsantrag bedarf der Annahme durch den Versicherer, sodass zwischen der Unterfertigung des Antrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet den unterfertigten Antrag schnellstmöglich an den Versicherer weiterzuleiten.
4. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
5. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
III. Pflichten des Versicherungsmaklers
1. Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenden Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
2. Bestmöglicher Versicherungsschutz: Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungsverhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
3. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen nicht bzw. nur in Ausnahmefällen einbezogen werden.
4. Der Versicherungsmakler ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Versicherungskunden, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der Versicherungskunde stimmt der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.
5. Zusätzliche Leistungen des Versicherungsmaklers, die über die gesetzlichen Bestimmungen und die AGB hinausgehen, können gegen ein gesondertes Entgelt vereinbart werden.
6. Haftung des Versicherungsmaklers
6.1. Voraussetzung für ein Haftungsverhältnis des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungskunden ist das Vorliegen eines schriftlichen Vermittlungsauftrages. Aus mündlich erteilten Aufträgen kann, außer vom Konsumenten (§ 1 KSchG), keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden.
6.2. Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: Der Versicherungsmakler haftet nur für alle von Ihm an den Versicherungskunden vermittelten Verträge sowie für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere im Bereich des Schadenersatzrechtes, wird ausdrücklich ausgeschlossen; bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Im Bereich der groben Fahrlässigkeit wird außer bei Verbrauchergeschäften eine Haftungshöchstgrenze von € 1.300.380.- vereinbart; die Haftung erstreckt sich nicht auf den entgangenen Gewinn.
Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler müssen unverzüglich nach Schadenseintritt, spätestens jedoch 6 Monate ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. Gegenüber Konsumenten gilt diese Bestimmung insoweit, als nicht zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen.
6.3. Verständigungs- und Schadenminderungspflicht des Kunden: Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.
Der Versicherungsmakler haftet nicht für solche Schäden, die aus der Verletzung von dem Versicherungskunden obliegenden Pflichten resultieren.
6.4. Verjährungsverkürzung (im b2b Bereich): Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren, sofern der Kunde (Vollmachts- oder Auftraggeber) nicht innerhalb von 6 Monaten, nachdem er oder die Anspruchsberechtigten den Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten spätestens aber innerhalb von 2 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall diese gerichtlich geltend macht.
6.5. Berufshaftpflichtversicherung: Der Versicherungsmakler bestätigt den aufrechten Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme gemäß § 137c GewO in seiner jeweils geltenden Fassung. Für den Bereich der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung des Versicherungsmaklers bei Verbrauchergeschäften mit dieser Mindestversicherungssumme der Höhe nach begrenzt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Haftungsbegrenzung nur insoweit, als zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht entgegenstehen.
IV. Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr
1. Zustelladresse: Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse.
2. E-Mails: Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von Emails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler nur dann eine Haftung, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsangebotes keine Wirkung.
Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Versicherungsmaklers, die elektronische Kommunikation als vereinbart gilt.
V. Urheberrechte
1. Der Kunde erkennt an, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.
2. Verwendet der Versicherungskunde die vom Versicherungsmakler erarbeiteten oder vermittelten Versicherungsvertragskonzepte, Angebote, Deckungsmodelle oder sonstigen Vertragsgrundlagen ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar weiter, insbesondere durch Neuabschluss, Umdeckung, Konvertierung, Verlängerung, Wiederinkraftsetzung oder sonstige Fortführung bei einem anderen Vermittler, Berater, Versicherer oder sonstigen Mitbewerber des Versicherungsmaklers, ohne dass dem Versicherungsmakler daraus die entsprechende Provision oder sonstige Vergütung zufließt, so ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der zu ersetzende Schaden entspricht zumindest jener Provision bzw. sonstigen Vergütung, die dem Versicherungsmakler zugestanden hätte, wenn der auf Grundlage dieser Konzepte oder Vertragsgrundlagen zustande gekommene Versicherungsvertrag über den Versicherungsmakler vermittelt worden wäre. Dies gilt für die gesamte Laufzeit des jeweiligen Versicherungsvertrages, höchstens jedoch bis zum ursprünglich vorgesehenen bzw. polizzierten Ablauf.
VI. Verschwiegenheit, Datenschutz, DSGVO
1. Der Versicherungsmakler und dessen Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihnen aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
2. Der Kunde ist entsprechend den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit der einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die Kundendatei des Versicherungsmaklers und insbesondere zur Durchführung von Marketing-Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – ohne Angabe von Gründen – widerrufen werden.
3. Datenschutz
3.1. Die UVK-Waghubinger & Partner GmbH ist der Schutz ihrer personenbezogenen Daten ein wichtiges Anliegen. Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, DSG) sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten Zustimmungserklärung.
3.2. Der Kunde gibt seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten, welche der Versicherungsmakler zur Erfüllung seiner gesetzlichen und vertraglichen Pflichten benötigt, auf unbestimmte Zeit, gespeichert werden. Diese Einwilligung kann jederzeit, unter Angabe von Gründen, widerrufen werden (Art 21 DSGVO), wodurch jedoch eine weitere Geschäftsbeziehung zwischen Versicherungsmakler und Kunden nichtig wird.
3.3. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.
3.4. In Abänderung zu Punkt 3.3. gibt der Kunde seine Einwilligung, dass seine persönlichen Daten vom Versicherungsmakler verarbeitet und in Erfüllung seiner gesetzlichen und vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden dürfen.
3.5. Der Versicherungskunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die Kundendatei des Versicherungsmaklers und insbesondere zur Durchführung von Marketing-Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, widerrufen werden.
3.6. Nähere Auskünfte zu Betroffenenrechten als auch Beschwerderechten finden sich auf der Homepage der Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) wieder. Bei allfälligen Fragen oder Anliegen stehen wir Ihnen auch gerne informativ unter www.uvk.at/datenschutz/ zur Verfügung.
VII. Rücktrittsrechte des Versicherungskunden
1. Gemäß § 3 KSchG ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Versicherungsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung der Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher in den §§ 3 Abs 3 Z 1 und 3a Abs 4 KSchG genannten Fällen nicht zu.
2. Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt erfolgt rechtzeitig, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der in Punkt VII.1. genannten Frist abgesendet wird.
VIII. Beendigung der Vertretung / Geschäftsbeziehung
Die Geschäftsbeziehung kann durch schriftliche Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien beendet werden. Sie erlischt jedoch spätestens automatisch mit Kündigung / Stornierung oder Vermittlerwechsel des letzten durch den Versicherungsmakler vermittelten Vertrages. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass durch die Beendigung dieses Geschäftsverhältnisses auch die Interessenwahrung durch den Versicherungsmakler erlischt, nicht jedoch die aus den vorangegangenen aktiven Vertragsverhältnissen resultierenden wirtschaftlichen Ansprüche des Versicherungsmakler. Gesetzliche Verpflichtungen des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungskunden werden dadurch nicht berührt.
IX. Provision - Sonstige Vergütung
1. Provision: Dem Versicherungsmakler gebührt im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag eine Provision als Vergütung (§ 1 Abs 9 Z 9 Standesregeln für Versicherungsvermittlung). Der Versicherungsmakler arbeitet im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag auf Basis einer Provision, sowie allfälliger Bonifikation und Verwaltungskostenbeiträge (§ 1 Abs 9 Z 10 lit b und c Standesregeln für Versicherungsvermittlung). Ein allfälliges Honorar vom Versicherungskunden steht dem Versicherungsmakler nur aufgrund einer schriftlichen Sondervereinbarung zu. Der Anspruch des Versicherungsmaklers auf den Ersatz von Barauslagen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
2. Externe Kosten: Externe Kosten (Antragskopien, etc.) werden dem Kunden weiterverrechnet.
X. Schlussbestimmungen
1. Schriftlichkeitsgebot: Änderungen und/oder Ergänzungen der Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.
2. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls der Versicherungskunde bzw. Versicherungsmakler ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des Versicherungskunden oder des Versicherungsmaklers eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).
3. Unwirksamkeit einzelner Klauseln: Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder Abschnitte des Bevollmächtigungsvertrages sowie der AGB berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall wird die ungültige Bestimmung oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:
a. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Bezirksgericht Kirchdorf sowie das Landesgericht Steyr zuständig.
b. Erfüllungsort ist A-4563 Micheldorf.
c. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Klagen gegen Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.
d. Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht, unter Ausschluss internationaler Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
e. Sämtliche Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen, gelten auch für jene Tätigkeiten des Versicherungsmaklers, die von Gesellschaftern, Organen, Angestellten, Kooperationspartnern und sonstigen Mitarbeitern des Versicherungsmaklers durchgeführt werden.
f. Die Bestimmungen dieser AGB gelten auch im Falle des Widerrufs bzw. der Aufkündigung der Vollmacht oder des Servicevertrages sowie im Falle der Kündigung der Beauftragung des Versicherungsmaklers weiter über den Vollmachts- Verlust bzw. das Vertragsende hinaus. Dies gilt insbesondere für die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen.
g. Der Versicherungskunde hat jederzeit die Möglichkeit der Beschwerde über Versicherungsvermittler beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Abt. 1/7 Stubenring 1, 1010 Wien, www.bmdw.gv.at (GISA: 16217225). Bei datenschutzrechtlichen Angelegenheiten besteht die Möglichkeit mit der österreichischen Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42 1030, Wien (www.dsb.gv.at) Kontakt aufzunehmen.
Stand: April 2026