Schneedruck am Dach: Riskieren Sie nicht Ihr Leben!
Die Wetterkapriolen nehmen zu. Auf vielen Dächern türmten sich im Winter 2019 die Schneemassen. Drohen durch das Gewicht des Schnees Schäden am Dach oder gefährden Dachlawinen Passanten und parkende Autos, müssen Hausbesitzer geeignete Maßnahmen ergreifen, um Schäden abzuwenden.
Grundsätzlich sind Schäden durch Schneedruck in der Gebäudeversicherung gedeckt, sofern der Versicherungsnehmer seine Pflichten nicht grob fahrlässig verletzt. Für Schäden an Dritten kommt die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung auf. Zu den Pflichten des Hausbesitzers gehört es, die Entlastung des Daches zu veranlassen, wenn die Schneelast bedrohlich wird. Riskieren Sie aber nicht Ihre Gesundheit oder Ihr Leben, um den Schnee vom Dach zu schaufeln, sondern nehmen Sie bei Bedarf professionelle Hilfe durch Firmen oder die Feuerwehr in Anspruch! Ausgesuchte Versicherer übernehmen bis zu vertraglich vereinbarten Höchstbeträgen die Kosten für solche Sicherungsmaßnahmen.
Auch wenn durch Schnee am Dach Gefahr für Passanten oder parkende Autos droht, ist der Hausbesitzer gefordert. Der Gesetzgeber hat die Haftungsfrage unmissverständlich geregelt. Grundsätzlich haftet der Hauseigentümer, wenn Passanten durch Dachlawinen oder Eiszapfen zu Schaden kommen. Gemäß Straßenverkehrsordnung haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Davon ausgenommen sind Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.
Mit dem Aufstellen von Warnstangen und -tafeln und dem Anbringen von sogenannten Dachrechen ist es hingegen nicht getan, um sich von der Haftung zu befreien. Dies gilt laut Urteilen des Obersten Gerichtshofs nur als vorübergehende Maßnahme, die den Hausbesitzer jedoch nicht von seiner Pflicht zur Entfernung der Gefahrenquelle entbindet. Freilich spielt in der juristischen Beurteilung des Einzelfalls auch die Zumutbarkeit der Maßnahmen eine Rolle. Zu den Pflichten von Hausbesitzern gehört auch, die Wege zum und rund ums Haus zu räumen bzw. zu streuen.

Eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung, die in der Eigenheimversicherung einschließbar ist, deckt Schäden an Dritten bzw. wehrt ungerechtfertigte Forderungen ab.
Autolenker sind gut beraten, in den Wintermonaten beim Parken auf die Gefahr von oben zu achten. Parkt ein Autolenker sein Fahrzeug trotz Warnhinweisen oder trotz ersichtlicher Gefahr an einer gefährlichen Stelle, muss er damit rechnen, dass ihm ein Mitverschulden am erlittenen Schaden angelastet wird. Ohne Kfz-Kaskoversicherung bleibt er in einem solchen Fall zumindest auf einem Teil des Schadens sitzen.
Elke Winkler
UVK-Kundenberaterin